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   BGH, 07.12.1955 - IV ZR 45/55   

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https://dejure.org/1955,936
BGH, 07.12.1955 - IV ZR 45/55 (https://dejure.org/1955,936)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1955 - IV ZR 45/55 (https://dejure.org/1955,936)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1955 - IV ZR 45/55 (https://dejure.org/1955,936)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 420 (Ls.)
  • MDR 1956, 597
  • DB 1956, 85
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.10.1951 - I ZR 20/51

    Abzahlungsgeschäfte

    Auszug aus BGH, 07.12.1955 - IV ZR 45/55
    Die Grundsätze, die zum Schutze des Käufers zu den §§ 5, 6 AbzG entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 3, 257; LM AbzG § 6 Nr. 2), können nicht auf den Rücktritt des Käufers und auf alle sonstigen Einwendungen aus dem Kaufvertrag ausgedehnt werden.

    So hat insbesondere der erkennende Senat im Anschluß an das Urteil des I. Zivilsenats vom 9. Oktober 1951 - I ZR 20/51 (BGHZ 3, 257) in seiner Entscheidung vom 27. März 1952 - IV ZR 188/51 (LM AbzG § 6 Nr. 2) ausgesprochen, die Bestimmungen jenes Gesetzes seien auf einen Darlehensvertrag mit einem Dritten, der mit einem Kaufvertrag gekoppelt sein entsprechend anwendbar, wenn die Verträge eine Einheit seien und der Käufer infolge der Verträge wirtschaftlich in die gleiche Lage komme wie ein gewöhnlicher Abzahlungskäufer; verlange der Darlehensgeber in solchen Fällen als Sicherungseigentümer die Kaufsache heraus, dann könne er - entsprechend § 5 AbzG - daneben nicht noch die Zahlung der rechtlichen Darlehensschuld fordern.

  • BGH, 27.03.1952 - IV ZR 188/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.12.1955 - IV ZR 45/55
    So hat insbesondere der erkennende Senat im Anschluß an das Urteil des I. Zivilsenats vom 9. Oktober 1951 - I ZR 20/51 (BGHZ 3, 257) in seiner Entscheidung vom 27. März 1952 - IV ZR 188/51 (LM AbzG § 6 Nr. 2) ausgesprochen, die Bestimmungen jenes Gesetzes seien auf einen Darlehensvertrag mit einem Dritten, der mit einem Kaufvertrag gekoppelt sein entsprechend anwendbar, wenn die Verträge eine Einheit seien und der Käufer infolge der Verträge wirtschaftlich in die gleiche Lage komme wie ein gewöhnlicher Abzahlungskäufer; verlange der Darlehensgeber in solchen Fällen als Sicherungseigentümer die Kaufsache heraus, dann könne er - entsprechend § 5 AbzG - daneben nicht noch die Zahlung der rechtlichen Darlehensschuld fordern.
  • BGH, 08.02.1956 - IV ZR 282/55

    Arglistige Täuschung bei Kaufkredit

    Dabei hält der Senat an seiner Auffassung fest, daß Kauf und Darlehen bei solchen Warenkreditgeschäften rechtlich zwei selbständige Geschäfte sind (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 7. Dezember 1955 - IV ZR 45/55).
  • BGH, 19.10.1978 - III ZR 74/77

    Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufvertrags über ein Kfz - Anwendbarkeit

    Der IV. Zivilsenat hat in dem im Schrifttum gelegentlich als Belegstelle angeführten, jedoch zu einer anderen Frage ergangenen Urteil vom 7. Dezember 1955 - IV ZR 45/55 (LM AbzG § 6 Nr. 5) die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen beim finanzierten Abzahlungskauf ein Verzicht des Darlehensnehmers auf seine Ansprüche aus dem Abzahlungsgesetz nach dem als Rücktritt geltenden Verhalten des Darlehensgebers im Rahmen der Herausgabe des gekauften Gegenstandes zulässig ist, nicht entschieden.
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